Stadionordnung für das Stadion am Bildungszentrum
..

Bis zum Vorliegen der Endfassung der neuen Stadionordnung für das Stadion am Bildungszentrum, welche sich gegenwärtig noch in der Endabstimmung mit der Polizei befindet, wird die bisher gültige Stadionordnung des Kurt-Wabbel-Stadions auf die Ausweichspielstätte in Halle-Neustadt übertragen. (Stand: 20.08.2010)

§1 Geltungsbereich
(1) Diese Stadionordnung gilt für das Stadion am Bildungszentrum einschließlich der dazu gehörenden umfriedeten Anlagen. Sie gilt für alle im Stadion durchgeführten Veranstaltungen an Veranstaltungstagen sowie an übrigen Tagen.

§2 Widmung
(1) Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Großveranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter.
(2) Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Anlagen des Stadions besteht nicht.
(3) Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.

§3 Aufenthalt
(1) Im Stadion am Bildungszentrum und den dazugehörenden umfriedeten Anlagen dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungs- ausweis für die jeweilige Veranstaltung mit sich führen oder die ihre Berechtigung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlagen auf Verlangen der Polizei oder des vom Veranstalter eingesetzten Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.
(2) Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.
(3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt - auch in anderen Blöcken - einzunehmen.
(4) Im Geltungsbereich dieser Ordnung darf sich nicht aufhalten, wer übermäßig alkoholisiert ist oder unter dem Einfluss von anderen, die freie Willensbestimmung beeinträchtigenden Mitteln steht, gefährliche oder verbotene Gegenstände bei sich führt oder die Absicht hat, die Sicherheit anderer oder die des Stadionbetriebs zu gefährden.
(5) Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die im Einvernehmen mit den Stadionnutzern getroffenen Anordnungen des Hausrechtsinhabers und ergänzend die Bestimmungen dieser Stadionordnung.

§4 Eingangskontrolle
(1) Jeder Besucher ist beim Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(2) Der Kontroll- und Ordnungsdienst sowie die Polizei sind berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen Mitführens von Waffen oder gefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
(3) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

§5 Verhalten im Stadion
(1) Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder - mehr als den Umständen vermeidbar - behindert oder belästigt wird.
(2) Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll- und Ordnungs- sowie des Rettungsdienstes und des Stadionsprechers Folge zu leisten.
(3) Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

§6 Verbote
(1) Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
(a) Gewalt verherrlichendes, rassistisches, fremdenfeindliches und rechts- bzw. linksradikales Propagandamaterial;
(b) Waffen jeder Art, sowie alle Gegenstände, die als Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen geeignet sind;
(c) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
(d) Gassprühdosen, ätzende, brennbare, färbende Substanzen, die die Gesundheit beeinträchtigen;
(e) Flaschen, Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Gegenstände, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
(f) Sperrige Gegenstände, wie Leitern, Hocker, Stühle und Kisten;
(g) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver und andere pyrotechnische Gegenstände einschließlich entsprechender Abschussvorrichtungen;
(h) Fahnen- und Transparentstangen, die länger als ein Meter oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter sind;
(i) Mechanisch betriebene Lärminstrumente;
(j) Alkoholische Getränke aller Art;
(k) Tiere;
(l) Laser-Pointer;
(m) Reisekoffer, große Taschen und Rucksäcke;
(n) der kommerziellen Nutzung dienende Fotokameras/-apparate, Videokameras oder sonstige Ton- und Bildaufnahmegeräte (sofern keine entsprechende Zustimmung des Veranstalters vorliegt).
(2) Verboten ist den Besuchern weiterhin:
(a) Gewalt verherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, rechts- bzw. linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen oder Gesten zu diskriminieren;
(b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
(c) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind, zu betreten (z. B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume);
(d) Mit Gegenständen oder Flüssigkeiten aller Art auf die Sportflächen oder Besucherbereiche zu werfen;
(e) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen;
(f) Ohne Erlaubnis Eintrittskarten zu verkaufen;
(g) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
(h) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen;
(i) Wege und Flächen zu befahren, soweit keine besondere Erlaubnis besteht.

§7 Verkauf und Werbung
(1) Gewerbliche Betätigungen, wie die Verteilung oder der Verkauf von Zeitungen, Zeitschriften, Drucksachen, Werbeprospekten o. ä. und Sammlung oder Lagerung von Gegenständen innerhalb des Stadions am Bildungszentrum ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Erlaubnis der Stadt Halle (Saale) oder des jeweiligen Veranstalters gestattet.

§8 Hausrecht / Aufsicht
(1) Das Hausrecht innerhalb des Stadions am Bildungszentrum und der dazugehörenden umfriedeten Anlagen üben neben den Vertretern und Beauftragten der Stadt Halle (Saale) bei Veranstaltungen auch der jeweilige Veranstalter bzw. Stadionnutzer, die Polizei und der eingesetzte Ordnungsdienst aus.

§9 Haftung
(1) Das Betreten und Benutzen des Stadions am Bildungszentrum und der dazugehörenden umfriedeten Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden von Besuchern wird nur gehaftet, soweit dem Veranstalter oder den von ihm eingesetzten Personen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Anspruchsteller steht in der Beweispflicht. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von vorvertraglichen Pflichten und Schäden, die von Dritten wie beispielsweise anderen Besuchern verursacht werden.
(2) Unfälle oder Schäden sind der Stadt bzw. dem jeweiligen Veranstalter unverzüglich zu melden.

§10 Zuwiderhandlungen
(1) Personen, die gegen die Vorschriften dieser Ordnung verstoßen, werden aus dem Stadion verwiesen und können mit einem Stadionverbot belegt werden. Gleiches gilt für Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen. Besteht ferner der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.
(2) Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und - soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden - nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.
(3) Stadionverbote können auch erteilt werden, wenn Verstöße im näheren Umfeld des Stadions, z. B. auf den Wegen zum und vom Stadion festgestellt werden.
(4) Stadionverweisungen können vom jeweiligen Kontroll- und Ordnungsdienst oder der Polizei auch gegenüber Personengruppen ausgesprochen werden, wenn konkrete Verstöße einzelnen Personen nicht zugeordnet werden können, das Verhalten aber den Gruppenmitgliedern insgesamt zugerechnet werden kann.
(5) Maßnahmen nach den vorstehenden Absätzen lösen keine Entschädigungsansprüche (z. B. auf Rückerstattung von Eintrittsgeldern) gegenüber der Stadt Halle (Saale), dem Halleschen FC oder dem jeweiligen sonstigen Veranstalter aus.
(6) Die aus dem Hausrecht oder sonstigen Normen resultierenden Ansprüche bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

§11 Schlussbestimmungen
(1) Die Stadionordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Die Bindungswirkung der Stadionordnung entsteht mit dem Zutritt zum Stadion am Bildungszentrum und den dazugehörenden umfriedeten Anlagen.
(3) Besucher erkennen mit dem Erwerb einer Eintrittskarte diese Ordnung uneingeschränkt als verbindlich an.

Halle (Saale), 21. August 2006 (20. August 2010)