Bis zum Vorliegen der Endfassung der neuen Stadionordnung für das Stadion am Bildungszentrum, welche sich gegenwärtig noch in der Endabstimmung mit der Polizei befindet, wird die bisher gültige Stadionordnung des Kurt-Wabbel-Stadions auf die Ausweichspielstätte in Halle-Neustadt übertragen. (Stand: 20.08.2010)
§1 Geltungsbereich | (1) | Diese Stadionordnung gilt für das Stadion am Bildungszentrum einschließlich der dazu gehörenden umfriedeten Anlagen. Sie gilt für alle im Stadion durchgeführten Veranstaltungen
an Veranstaltungstagen sowie an übrigen Tagen. | | §2 Widmung | (1) | Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Großveranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter. | | (2) | Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Anlagen des Stadions besteht nicht. | | (3) | Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht. | | §3 Aufenthalt | (1) | Im Stadion am Bildungszentrum und den dazugehörenden umfriedeten Anlagen dürfen sich nur
Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungs-
ausweis für die jeweilige Veranstaltung mit sich führen oder die ihre Berechtigung
auf eine andere Art nachweisen können.
Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlagen auf
Verlangen der Polizei oder des vom Veranstalter eingesetzten Kontroll- und
Ordnungsdienstes vorzuweisen. | | (2) | Zuschauer haben den auf der
Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen. |
| (3) | Aus Sicherheitsgründen und zur
Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des
Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt -
auch in anderen Blöcken - einzunehmen. |
| (4) | Im Geltungsbereich dieser
Ordnung darf sich nicht aufhalten, wer übermäßig alkoholisiert ist oder unter dem
Einfluss von anderen, die freie Willensbestimmung beeinträchtigenden Mitteln steht,
gefährliche oder verbotene Gegenstände bei sich führt oder die Absicht hat, die
Sicherheit anderer oder die des Stadionbetriebs zu gefährden. |
| (5) | Für den Aufenthalt im Stadion
an veranstaltungsfreien Tagen gelten die im Einvernehmen mit den Stadionnutzern
getroffenen Anordnungen des Hausrechtsinhabers und ergänzend die Bestimmungen dieser
Stadionordnung. |
| §4 Eingangskontrolle | (1) | Jeder Besucher ist beim Betreten der
Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte
oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur
Überprüfung auszuhändigen. | | (2) | Der Kontroll- und Ordnungsdienst sowie die
Polizei sind berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel -
daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen
Mitführens von Waffen oder gefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen.
Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände. |
| (3) | Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung
nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind
zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen,
gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist.
Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes
besteht nicht. |
| §5 Verhalten im Stadion | (1) | Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder - mehr als den
Umständen vermeidbar - behindert oder belästigt wird. | | (2) | Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll- und Ordnungs- sowie des Rettungsdienstes und
des Stadionsprechers Folge zu leisten. | | (3) | Alle Auf- und Abgänge sowie die
Rettungswege sind freizuhalten. |
| §6 Verbote | (1) | Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen
folgender Gegenstände untersagt: | | (a) | Gewalt verherrlichendes, rassistisches, fremdenfeindliches und rechts- bzw. linksradikales Propagandamaterial; |
| (b) | Waffen jeder Art, sowie alle Gegenstände, die als Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen geeignet sind; |
| (c) | Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können; |
| (d) | Gassprühdosen, ätzende, brennbare, färbende Substanzen, die die Gesundheit beeinträchtigen; |
| (e) | Flaschen, Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Gegenstände, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind; |
| (f) | Sperrige Gegenstände, wie Leitern, Hocker, Stühle und Kisten; |
| (g) | Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver und andere pyrotechnische Gegenstände einschließlich entsprechender Abschussvorrichtungen; |
| (h) | Fahnen- und Transparentstangen, die länger als ein Meter oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter sind; |
| (i) | Mechanisch betriebene Lärminstrumente; |
| (j) | Alkoholische Getränke aller Art; |
| (k) | Tiere; |
| (l) | Laser-Pointer; |
| (m) | Reisekoffer, große Taschen und Rucksäcke; |
| (n) | der kommerziellen Nutzung dienende Fotokameras/-apparate, Videokameras oder sonstige Ton- und Bildaufnahmegeräte (sofern keine entsprechende Zustimmung des Veranstalters vorliegt). |
| (2) | Verboten ist den Besuchern weiterhin: | | (a) | Gewalt verherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, rechts- bzw. linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten
sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen oder Gesten zu diskriminieren; |
| (b) | nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen; |
| (c) | Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind, zu betreten (z. B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume); |
| (d) | Mit Gegenständen oder Flüssigkeiten aller Art auf die Sportflächen oder Besucherbereiche zu werfen; |
| (e) | Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen; |
| (f) | Ohne Erlaubnis Eintrittskarten zu verkaufen; |
| (g) | bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben; |
| (h) | außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen; |
| (i) | Wege und Flächen zu befahren, soweit keine besondere Erlaubnis besteht. |
| §7 Verkauf und Werbung | (1) | Gewerbliche Betätigungen, wie die Verteilung
oder der Verkauf von Zeitungen, Zeitschriften, Drucksachen, Werbeprospekten o. ä. und Sammlung oder Lagerung von Gegenständen innerhalb des Stadions am Bildungszentrum ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Erlaubnis der Stadt Halle (Saale) oder des jeweiligen Veranstalters gestattet. | | §8 Hausrecht / Aufsicht | (1) | Das Hausrecht innerhalb des Stadions am Bildungszentrum und der dazugehörenden umfriedeten Anlagen üben neben den Vertretern und Beauftragten der Stadt Halle (Saale) bei Veranstaltungen auch der jeweilige Veranstalter bzw. Stadionnutzer, die Polizei und der eingesetzte Ordnungsdienst aus. |
| §9 Haftung | (1) | Das Betreten und Benutzen des Stadions am Bildungszentrum
und der dazugehörenden umfriedeten Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und
Sachschäden von Besuchern wird nur gehaftet, soweit dem Veranstalter oder den von ihm
eingesetzten Personen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Anspruchsteller
steht in der Beweispflicht. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von
vorvertraglichen Pflichten und Schäden, die von Dritten wie beispielsweise anderen
Besuchern verursacht werden. | | (2) | Unfälle oder Schäden sind der Stadt bzw. dem
jeweiligen Veranstalter unverzüglich zu melden. |
| §10 Zuwiderhandlungen | (1) | Personen, die gegen die Vorschriften dieser
Ordnung verstoßen, werden aus dem Stadion verwiesen und können mit einem Stadionverbot
belegt werden. Gleiches gilt für Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder
Drogeneinwirkung stehen. Besteht ferner der Verdacht einer strafbaren Handlung oder
einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden. | | (2) | Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden
sichergestellt und - soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht
benötigt werden - nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung
zurückgegeben. |
| (3) | Stadionverbote können auch erteilt werden,
wenn Verstöße im näheren Umfeld des Stadions, z. B. auf den Wegen zum und vom Stadion
festgestellt werden. |
| (4) | Stadionverweisungen können vom jeweiligen
Kontroll- und Ordnungsdienst oder der Polizei auch gegenüber Personengruppen ausgesprochen
werden, wenn konkrete Verstöße einzelnen Personen nicht zugeordnet werden können, das
Verhalten aber den Gruppenmitgliedern insgesamt zugerechnet werden kann. |
| (5) | Maßnahmen nach den vorstehenden Absätzen lösen
keine Entschädigungsansprüche (z. B. auf Rückerstattung von Eintrittsgeldern) gegenüber
der Stadt Halle (Saale), dem Halleschen FC oder dem jeweiligen sonstigen Veranstalter aus. |
| (6) | Die aus dem Hausrecht oder sonstigen Normen
resultierenden Ansprüche bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. |
| §11 Schlussbestimmungen | (1) | Die Stadionordnung tritt mit dem Tage der
Veröffentlichung in Kraft. | | (2) | Die Bindungswirkung der Stadionordnung
entsteht mit dem Zutritt zum Stadion am Bildungszentrum und den dazugehörenden umfriedeten
Anlagen. |
| (3) | Besucher erkennen mit dem Erwerb einer Eintrittskarte diese Ordnung uneingeschränkt als verbindlich an. |
| Halle (Saale), 21. August 2006 (20. August 2010)
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